Die zugrundeliegende Vorschrift zu den Auswechselkärtchen bzw. Namenskarten (§75 Nr. 2 SPO alt) wurde durch die Beschlüsse des Verbandstages gestrichen.
Gemäß der neuen Spielordnung (siehe auch § 54 SpO neu) ist es also nicht mehr erforderlich, dass sich ein Einwechselspieler unter Abgabe dieser Namenskarte beim Schiedsrichter anzumelden hat.