Wichtige aktuelle Informationen zur Spielrechtserteilung – Berechnung der Wartefrist

Werte Sportfreunde,

aufgrund des aktuellen Vorstandsbeschlusses zur vorübergehenden Einstellung des Spielbetriebes (seit dem 30.10.2020 – bis auf weiteres) gibt es hinsichtlich der Wartefrist folgende Dinge zu beachten:

Hinweis: mit dem Begriff „Spielrecht“ ist immer das Pflichtspielrecht gemeint

· Wechsel von Seniorenspielern ohne Zustimmung führen zum Spielrecht 01.11.2021

Grund: Vorgabe des § 120 Nr. 3 h Spielordnung; Option nachträgliche Freigaben bis zum 01.02.2021 einreichen >>> Anpassung Spielrecht ohne Wartefrist (frühestens 01.01.2021), sofern Abmeldung bis 31.12.2020

Derzeit noch keine Berechnung des „Wegfalls der Wartefrist“ möglich. Die Spielordnung wurde hinsichtlich des Wegfalls der Wartefrist (6-Monats-Regel) aufgrund der Corona bedingten Aussetzung des Spielbetriebs angepasst und die

Zeiträume in den aufgrund der Covid-19 Pandemie kein Spielbetrieb stattfindet, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (siehe Anhang). Derzeit ist der Spielbetrieb seit dem 30.10.2020 ausgesetzt. Berichtigungen nach

Wiederaufnahme Spielbetrieb möglich – näheres siehe letzter Absatz

· Option Seniorenwechsel: bis zum 01.02.2021 Freigaben einholen und vorlegen

Um eine längere Wartefrist zu vermeiden (nötige Berichtigungen der Spielrechte siehe nächster Unterpunkt) und ein Spielrecht ab dem 01.01.2021 zu erwirken, besteht die Möglichkeit, nachträgliche Freigaben einzuholen. Dies kann auch

Spieler betreffen, deren Spielrecht bereits erteilt wurde. Im Zweifel bitte bei der Passstelle anrufen.

· Berichtigung bereits erteilter Spielrechte im Senioren- und Jugendbereich möglich und nötig

Durch die erneute Aussetzung des Spielbetriebes sind auch bereits erteilte Spielrechte zu berichtigen. Dies ist der Fall, wenn die Wechsel (gemäß § 121 Nr. 2f Spielordnung bzw. § 27 Nr. 1 Jugendordnung) mit dem Wegfall der Wartefrist

beurteilt wurden und zunächst lediglich die erste Corona-Unterbrechung Berücksichtigung finden konnte. Die seit dem 30.10.2020 bestehende Unterbrechung des Spielbetriebs war nicht vorhersehbar und wurde deshalb beim Vollzug der

Wechsel nicht einberechnet.

· Wechsel im Jugendbereich

Aktueller Wechsel ohne Zustimmung >>> hier entsteht eine ordnungsgemäße Wartefrist (gemäß § 20 Nr. 2d Jugendordnung) von sechs Monaten ab dem Tag der Abmeldung

– Wechsel mit Freigaben führen zur Wartefrist von drei Monaten ab dem Tag der Abmeldung

Beispiele:

· Wechsel Senior – letztes Spiel – 08.09.2020 – Zustimmung nein – Wechsel am 01.10.2020 vollzogen >>> Spielrecht derzeit 09.03.2021 – notwendige Neuberechnung 09.03.2021 plus Zeitraum aktuelle und gegebenenfalls weitere

Aussetzungen Spielbetrieb; zunächst Erteilung Spielrecht 01.11.2021 >>> Option nachträgliche Freigabe einholen

· Wechsel Senior – letztes Spiel – 08.03.2020 – Zustimmung nein – Wechsel am 01.09.2020 vollzogen >>> Spielrecht derzeit 29.01.2021 (6-Monate plus Zeitraum Aussetzung Frühjahr) – notwendige Neuberechnung 29.01.2021 plus Zeitraum

aktuelle und etwaig zukünftige Aussetzung(en) Spielbetrieb >>> Spielrecht vorerst ab dem 01.11.2021 >>> Option nachträgliche Freigabe einholen

· Wechsel Jugendbereich – letztes Spiel am 22.02.2020 – Abmeldung am 01.09.2020 – Zustimmung nein – Wechsel am 15.09.2020 vollzogen >>> Spielrecht derzeit 12.01.2021 – notwendige Neuberechnung 02.03.2021 >>> nachträgliche

Freigabe würde zum Spielrecht ab dem 02.12.2020 führen

· Wechsel Senioren- und Jugendbereich – letztes Spiel am 08.12.2019 oder früher >>> Spielrecht bleibt in jedem Fall bestehen bzw. wird ohne Wartefrist erteilt (Wegfall der Wartefrist greift, weil 6 Monate vollumfänglich erfüllt)

Sobald feststeht, wann der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann (= nötige Berechnungsgrundlage gemäß § 121 Nr. 2f SpO bzw. § 27 Nr. 1 JO), können die Berechnungen eines möglichen Wegfalls der Wartefrist gemäß der genannten §§ erfolgen. Sofern Korrekturen von bereits erteilten Spielberechtigungen nötig werden, erfolgen diese selbstverständlich unbürokratisch und kostenfrei. Wir werden Sie, sobald der Termin zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs feststeht, per Mail zum Anpassungsprocedere informieren und anhand von Rechenbeispielen aufzeigen, unter welchen Umständen ein Spielrecht angepasst wird.

Zu diesem Thema und zu Informationen zur anstehenden Wechselperiode bieten wir am kommenden Montag, 14.12.2020, um 18:00 Uhr ein Online-Seminar an.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anhang:

Beschlüsse des Verbandsvorstands (in Kraft seit 15.04.2020)

200409_ Anlage 1_§ 121_Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren-2

200409_ Anlage 2_§ 27 JuO_Wegfall der Wartefristen-4

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis – bleiben Sie gesund.

Mit sportlichen Grüßen

HESSISCHER FUSSBALL-VERBAND e.V.

Stefan Heck

Abteilungsleiter Passstelle