Förderverein

Satzung

Förderverein Fußball Kreis Darmstadt e.V.

Fassung vom 13.11.2013

§ 1: Namen und Sitz

 

  • Der Verein führt nach seiner Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt den Namen „Förderverein Fußball Kreis Darmstadt e.V.“.
  • Sitz des Vereins ist Darmstadt
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinsaufgaben / Zweck

 

  • Der Zweck des Vereins dient der ideelen und sachbezogenen Förderung des Fussballsports im Fussballkreis Darmstadt, insbesondere:
    • den Sport allgemein und insbesondere den Fußballsport zu fördern,
    • die sportliche Förderung des Frauenfussballs und Seniorenfussballs,
    • die sportliche Betätigung von Altfußballern zu fördern,
    • den ideellen Charakter des Fußballsports durch Förderung des Ehrenamts zu unterstützen,
    • die Integration ausländischer Sportkameraden ,
    • die Qualifizierung der Mitarbeiter, Trainer und Betreuer
  • Der Zweck soll durch eine geeignete Mittelbeschaffung verwirklicht werden. Die Mittelbeschaffung des Vereins soll hierbei insbesondere durch Spenden, Beiträge/ Umlagen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen erfolgen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (5) Die Mitglieder, die mit den Aufgaben zur Förderung und Abwicklung im Fussballkreis betraut sind, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der „Förderverein Fussballkreis Darmstadt e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke.

 

§ 4: Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Fördervereins Fußballkreis Darmstadt e.V. kann jede natürliche
und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck
nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihres Vereinsbeitritts , den Verein
in

angemessener und ordnungsmäßiger Weise zu unterstützen

  • 3. Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme.
  • Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Antragenden mitzuteilen.
  • 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • 5. Im Falle des freiwilligen Austritts aus dem Verein hat das Mitglied das Austritts-
  • Begehren dem Vorstand gegenüber schriftlich mit Einschreiben-Übergabe unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen vor dem 30.06. oder dem 31.12.  anzuzeigen
  • 6.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen. Das Ausschlussverfahren leitet der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet ( nach Einholung einer Stellungnahme des Mitglieds innerhalb einer 2 Wochen- Frist)
  • 7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ehemaligen Mitglied keinerlei
  • Ansprüche gegenüber dem Verein zu.

 

§ 5  Beiträge  

 

(1) Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • (2) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung ( MV ) festgesetzt und in einer Beitragsordnung beschlossen.

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr ist der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand hat die MV unter Mitteilung der Tagesordnung (TO) mindestens 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gegenüber den Mitgliedern einzuberufen. Eine Einladung der Mitglieder per e-mail ist gestattet. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe entsprechender wichtiger Gründe die Einberufung einer außerordentlichen MV beantragen.
  • Die MV wählt und entlastet den Vorstand, wählt bis zu zwei Kassenprüfer, und entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
  • In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, Anträge und Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführung und die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegen einem Protokollführer, den die Mitgliederversammlung wählt.
  • Rede- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.
  • Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 8  Beschlussfähigkeit

 

  • (1) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  • (2) Die Beschlussfassung der MV erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  • (3) Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  • (4) Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  • (5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zur Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 9:  Stimmrecht

  • Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  • Jede natürliche Person hat eine Stimme.
  • Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme. Der zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte hat seine Bevollmächtigung, gegebenenfalls durch Registerauszug, Versammlungsprotokolle oder ähnliches zu beweisen.
  • Juristische Personen, die von Mitgliedern des Vereins beherrscht werden, haben kein Stimmrecht.

§ 10:  Vorstand  / Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein

und werden auf 4 Jahre gewählt.

  • Der Vorstand besteht aus:
  • -Vorsitzende/r
  • -stellv. Vorsitzende/r
  • -Schatzmeister/in

 

  • Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, der beratendes Mitglied des Vorstandes ist.
  • Beratende Mitglieder zählen selbst nicht als Vorstandsmitglieder. Sie sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
  • § 11: Aufgaben

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen, sowie der ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 12: Vertretungsberechtigung

  • Der Verein wird gem. § 26 BGB vertreten durch
  • Vorsitzende/r, stellv.Vorsitzende/r und Schatzmeister/in.
  • Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  • (2)  Hinsichtlich der Beschlussfassung des Vorstandes gelten die §§28,32 BGB.
  • (3) Der Vorstand kann kommissarische Vorstandsmitglieder ernennen.
  • (4) Der Geschäftsführer kann vom Vorstand für solche Rechtshandlungen bevollmächtigt werden, die sein Tätigkeitsfeld üblicherweise mit sich bringt. Diese Vollmacht bedarf der Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstandes und ist auf die jeweilige Person des Geschäftsführers beschränkt.

§ 13: Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Abwesenheit des

Vorsitzenden kommt dem Stellvertreter diese Funktion zu.

  • (2) Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich oder per email vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Tagen zu laden. Der Vorsitzende ist auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern zur Einberufung verpflichtet.
  • (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandmitglieder anwesend ist.
  • Der Vorstand kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren per Schriftform oder per
    E-Mail fassen.
  • Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

§ 14: Buchführung und Kassenprüfung

 

  • Über alle Finanzbewegungen ist vom Vorstand bzw. dem Geschäftsführer Buch zu führen.
  • Die MV wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer .
  • Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Kassenprüfung durch Prüfer bestimmen lassen.
  • Das den Kassenprüfern zukommende Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die buchhalterische Richtigkeit.
  • Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt Nachwahl durch die nächste Mitgliedersammlung für den Rest der Amtsperiode. Bis zu dieser Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
  • § 15: Datenschutz, Persönlichkeitsrecht

 

  • Der Förderverein Fußballkreis Darmstadt e.V.verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
      • -Speicherung
      • -Bearbeitung
      • -Verarbeitung
      • -Übermittlung
  • Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  • (3)Jedes Mitglied hat das Recht auf
      • Auskunft über seine gespeicherten Daten
      • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
      • Sperrung seiner Daten
      • Löschung seiner Daten
  • Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 16: Auflösung

 

  • Der Förderverein Fußballkreis Darmstadt e.V. kann sich auf Beschluß einer Mitgliederversammlung auflösen. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  der Körperschaft an die Darmstädter Sportstiftung, der es unmittelbar und ausschliesslichfür gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.01.2013 beschlossen

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

§ 18: Rechtsgültigkeit

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung vom Amtsgericht festgestellt – gegen gültiges deutsches Recht verstoßen – so verliert nur der Paragraph, in dem diese Bestimmung vermerkt ist, seine Gültigkeit. Alle übrigen Bestimmungen behalten Bestandskraft.

 

 

Diese Satzung vom 30.01.2013 wurde geändert auf der a.o. MV am 13.11.2013 in § 2 ( 5)

Der Satz 2 , der sich mit der Ehrenamtspauschale beschäftigte, wurde gestrichen.

 

Der Förderverein Fussball Kreis Darmstadt ist eingetragen im VR 83337 AG Darmstadt

Die Gemeinnützigkeit wurde mit Schreiben es Finanzamts DA vom 19.11.2013 anerkannt.

Steuer Nr. 07 250 20347-IV / 5

Darmstadt 20.11.2013

 

Der Vorstand

 

Gez. Michael Sobota                   gez. Dieter Behrendt           gez. Wilhelm Roth