Reminder zu den Informationen der Passstelle zur Wechselperiode II vom 09. und 10.12 2025 und Informationen zur Verlängerung der Wechselperiode II vom 31. Januar 2026 auf den 02. Februar 2026

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

die Wechselperiode II der Spielzeit 2025/2026 geht auf die Zielgerade.

Zeit um an unsere Informationen zur Wechselperiode II, Mail über das E-Postfach vom 12. Dezember 2025 zu erinnern.
Anbei erhalten Sie als als Nachschlagewerk und zur Orientierung, die Präsentation aus den beiden Infoveranstaltungen
vom 09. und 10. Dezember 2025 zur entsprechenden Kenntnisnahme.

Weiterhin informiert die Passstelle über die ausnahmsweise Verlängerung der Wechselperiode II vom 31. Januar 2026 auf den 02. Februar 2026, 23:59 Uhr.

Fällt der letzte Tag der eigentlichen Frist, vorliegend der Wechselperiode II bis zum 31. Januar, auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder Feiertag, verlängert
sich die Frist auf den ersten darauffolgenden Werktag und endet um 23:59 Uhr.

Die vollständigen Unterlagen für den Vereinswechsel im Frauen- Herrenbereich sowie für B-Juniorinnen (Jahrgang 2009) und A-Junioren (Jahrgang 2007)
des jeweils älteren Jarhgangs, müssen bis zum dem vorgenannten Datum und Uhrzeit bei der Passstelle, nach Versand per Mail, Fax oder auf dem Postweg, eingegangen sein.

Zudem der Hinweis, dass in der Wechselperiode II, nur die schriftliche nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins zu einer Reduzierung der Wartefrist für Pflichtspiele führt.
Bankbestätigte Überweisungsträger oder Vereinbarungen der Vereine über die Höhe eines Entschädigungsbetrags zur Freigabe des Spielers,
sind unbeachtlich und können für die Reduzierung der Wartefrist für Pflichtspiele keine Berücksichtigung finden.

Das Modul im Bereich der Antragstellung online, „Nachträgliche Freigabe“, lässt nur einmal das Hochladen eines Dokumentes zu.
Wird ein Antrag durch die Passstelle abgelehnt, weil das hochgeladenen Dokument nicht die nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins ist,  muss die nachträgliche Freigabe der Passstelle entweder über das E-Postfach der Passstelle oder per Fax mit entsprechendem Sendebericht übermittelt werden. Allein der Eingang der Unterlagen bei der Passstelle ist maßgeblich für die Fristenwahrung.

Abschließend verweisen wir auf die einschlägigen Bestimmungen des § 103 Nr. 1 d) der Spielordnung (nachfolgend fett) im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel
eines Vertragsspielers oder eines Amateurs.

§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

d) Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres für höchstens drei
Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der
Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.
§ 103 Nr. 7, Absatz 2 Spielordnung bleibt unberührt.

Wurde ein Spieler für zwei Vereine oder Kapitalgesellschaften im vorgenannten Zeitraum einer Saison in Pflichtspielen eingesetzt, hat er sein Kontingent
ausgeschöpft und darf somit nach erfolgtem Vereinswechsel, nicht mehr von einem Drittverein oder Kapitalgesellschaft in den verbleibenden Pflichtspielen
der Saison eingsetzt werden. Informationen zu der Spielereinsatzhistorie können im Zweifelsfall über die Passstelle eingeholt werden.

Für die bevorstehenden Spiele der Saison 2025/2026 im neuen Jahr wünschen wir allen Vereinen viel Erfolg

Für eventuelle Rückfragen stehe wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Walter Sitorius
Abteilungsleiter Passstelle