Passstelle: Wechselperiode I – FAQ

Welche Regelungen gelten nach der annullierten Fußballsaison 2020 / 2021 eigentlich hinsichtlich der nächsten Wechselperiode im Sommer. Die HFV-Passstelle informiert Sie über die wichtigsten Bestimmungen in ihren FAQ.

Haben sich die Fristen im Vergleich zu den Vorjahren verändert?

Die Fristen zum Vereinswechsel für den Senioren- und Jugendbereich bleiben unverändert. Hier sind wir allerdings abhängig von den allgemeinverbindlichen Entscheidungen des DFB. Der DFB hat für den Seniorenbereich den 01.07. – 31.08. der FIFA gemeldet. Stand jetzt sind keine Änderungen vorgesehen.

Wann können die Spieler abgemeldet werden? Ist eine Abmeldung vor dem 01.06.2021 zu früh?

Hier ist zwischen dem Senioren- und dem Jugendbereich zu differenzieren.
Bei den Herren und Frauen gibt es keinen Beginn einer Abmeldefrist, sondern es gelten die zwei folgenden Grundsätze:
1. Die Abmeldung muss bis zum 30.06.2021 erfolgen.
2. Diese darf erst nach dem letzten Spiel stattfinden.
Dadurch, dass unterhalb der Regionalliga keine Meisterschaftsspiele mehr anstehen, kann im Herren- und Frauenbereich eine Abmeldung bereits jetzt erfolgen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Pokalwettbewerbe auf Kreisebene noch nicht abgebrochen wurden. Die Wechsel finden dann nach den Bedingungen der Wechselperiode I statt (u.a. festgeschriebene Höchstsumme).

Im Jugendbereich gilt die Abmeldefrist im Juni. Bitte hier unbedingt beachten, dass die Pokalwettbewerbe im Gegensatz zu den Meisterschaftsrunden noch nicht abgebrochen wurden. Nur bei einer Abmeldung innerhalb des Monats Juni, kann die Wartefrist bei Zustimmung entfallen (Spielrecht ab 01.07.) und es greifen die maximalen Höchstbeträge der Ausbildungsentschädigung.

Auswirkung der Annullierung der Saison auf das Wechselrecht

Die Annullierung der Saison hat auf das Wechselrecht keine Auswirkungen. Diese Entscheidung ändert nichts daran, dass Spieler auf dem Platz gestanden und Pflichtspiele absolviert haben. Diese Spieleinsätze sind im Sinne der Wechselvorschriften beim Wechsel des Spielers als Tag des letzten Spiels vom abgebenden Verein anzugeben.

Hat die vorrübergehende Aussetzung des Spielbetriebs Auswirkungen auf andere Bereiche des Vereinswechselrechts als die Berechnung der Wartefrist  beispielsweise auf die Berechnung der Ausbildungsentschädigung?

Nein, hier bleibt alles unverändert. Es gelten die bestehenden Bestimmungen der Spiel- und Jugendordnung.

Wie erfolgt die Berechnung der Wartefrist? In welchen Fällen greift die 6-Monats-Regel?

Grundlage:
Bestehender Vorstandsbeschluss zur Einstellung des Spielbetriebes (seit dem 30.10.2020 – bis auf Weiteres) aufgrund der Pandemie und der staatlichen Vorgaben ist weiterhin bindend. Bezüglich der Wartefrist gibt es Folgendes zu beachten (Hinweis: mit dem Begriff „Spielrecht“ ist immer das Pflichtspielrecht gemeint):

Wechsel mit fristgerechter Abmeldung ohne Zustimmung führen zum Spielrecht 01.11.2021
Aktuell noch immer keine Berechnung des „Wegfalls der Wartefrist“ möglich. Die Spiel- bzw. Jugendordnung wurde hinsichtlich des Wegfalls der Wartefrist (6-Monats-Regel) aufgrund der Corona bedingten Aussetzung des Spielbetriebs angepasst und die Zeiträume in den aufgrund der Covid-19 Pandemie kein Spielbetrieb stattfindet, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. § 121 Nr. 2f SpO; § 27 Nr.1 JO). Derzeit ist der Spielbetrieb seit dem 30.10.2020 ausgesetzt. Die Neuberechnung ist erst nach Wiederaufnahme Spielbetrieb möglich. Allerdings werden die meisten Spieler hierdurch nicht günstiger gestellt.

Faustregeln:
Jedem Spieler, der im Jahr 2020 mindestens einen Pflichtspielsatz hatte, kann die Zustimmung verweigert und eine Entschädigung verlangt werden. Lediglich Spieler, die im Jahr 2020 kein Pflichtspiel absolviert haben, wechseln ohne Wartefrist und Entschädigungszahlung.

Beispiel Wechsel zur WP I:
Selbst bei allgemeiner Freigabe von Freundschaftsspielen ab dem 01.08. durch den Verbandvorstand und keiner weiteren Aussetzung würde ein Spieler, der am 08.03.2020 zuletzt gespielt hat, nur wenige Tage besser gestellt werden als der 01.11.2021. Deshalb ist die Freigabe einzuholen und fristgerecht einzureichen.